Der Planfeststellungsbeschluss für die umstrittene Osterweiterung der Abgrabung Fliebeckshof ist im Januar 2022 erteilt worden. Nach der Durchsicht der Genehmigung sind uns mehrere Punkte aufgefallen.
Vor diesem Hintergrund stellen wir folgende Fragen und bitten um schriftliche Beantwortung für die Sitzung des Umwelt-und Planungsausschusses am 22.03.2022.

Gesetze und Verordnungen

  • Haben die seit 2019/2020 erfolgten Veränderungen in Gesetzen und Verordnungen das jetzige Verfahren zeitlich und/oder materiell beeinflusst? Wenn ja, wie?

Erteilung der Genehmigung

  • Hat die Antragstellerin in zeitlicher Hinsicht Druck auf die Verwaltung ausgeübt, um eine sofortige oder zumindest zeitnahe Genehmigung zu erhalten?

Dauer der Abgrabung

  • Die Abgrabung ist insgesamt bis Ende 2035 befristet. Ist danach eine zeitliche Verlängerung problemlos möglich?

Dämme und Deiche
hier: Auflage 3.1 und 3.2 des Beschlusses – Hinsichtlich der technischen Ausführung der Deiche sind die Anforderungen an große Stauanlagen der DIN 19700 zu beachten. Der mittlere, lange Damm muss bereits mit Beginn der Abgrabung funktionstüchtig sein.

  • Warum musste das Konzept zur Planung und zum Bau der Deiche nicht bereits vor Erteilung der Genehmigung vorgelegt werden?
  • Durch wen werden die Ausführungsplanungen und Berechnungen nach Vorlage durch die Antragstellerin geprüft?
    hier: Auflage 3.4 des Beschlusses – Die Anlage 12 „Gutachterliche Stellungnahme zum Nachsorgeauf-
    wand“ für die Dämme stammt aus 2015. Die Kostenschätzung für die Regelüberwachung der Deiche
    ist nicht ausreichend. Das hatten die Naturschutzverbände bereits 2015 eingewendet, und das ist
    auch von der Verwaltung erkannt worden.
  • Warum musste die Kalkulation der Aufwendungen für mögliche Schäden und die sich daraus ergebende Sicherheitsleistung nicht vor der Genehmigung vorgelegt und von der Verwaltung festgesetzt worden?
  • Soll die Öffentlichkeit in diesem Fall nicht wissen, wie hoch diese Rückstellungen und Sicherheitsleistungen sind?
  • Für welchen Zeitraum wird die Sicherheitsleistung berechnet und eingefordert werden?
  • In welcher Form werden Kostensteigerungen eingerechnet?
  • Wer zahlt im Schadensfall, wenn die Sicherheitsleistungen verbraucht sind?

Seite 19 und 20 des Beschlusses

  • Warum ist nicht bereits mit der Genehmigung festgelegt worden, durch wen die Nachsorge und damit die dauerhafte Funktionstüchtigkeit der Deiche gewährleistet werden soll?
    Die Auflage 1.2 sieht keine öffentliche Nutzung der Dämme, nur Instandhaltung und Kontrolle (auch keine Angelnutzung) vor. Die Deiche werden durch Toranlagen verschlossen, nur der Angelverein soll Zugang erhalten und so für eine indirekte „Kontrolle“ sorgen.
  • Gibt es bereits eine Vereinbarung mit dem Angelverein?
  • Wenn nein, warum konnte dann dieser Punkt in dem Beschluss so geregelt werden?
  • Wer kontrolliert, ob dort nicht geangelt wird, wenn es nicht der Angelverein übernimmt?

Es ist offensichtlich noch nicht geklärt, ob der RVR die Flächen überhaupt übernimmt.
„Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der RVR im Falle der Übernahme der Flächen Kosten für die Nachsorge im Bereich der Dämme übernimmt, muss den weiteren Vertragsverhandlungen überlassen werden.“

  • Bis wann muss die Antragstellerin nachweisen, wer die Flächen und besonders die Nachsorge der Dämme übernimmt?
  • Wer haftet bei einer nicht sachgerechte Nachsorge und Instandhaltung und für das schnelle Eingreifen im Falle einer Beschädigung und des Versagens der Deiche?
    Die Konkretisierung der Flächen, auf denen im Falle eines Versagens der Dammfußdrainage zur kurzfristigen Schüttung eines Auflastdrains Material gelagert werden soll, ist nicht gefordert worden.
    Die Flächen befinden sich im Eigentum der Antragstellerin und sie hätte entsprechende Pläne vorlegen müssen.
  • Warum sind diese Konkretisierungen und Pläne nicht vor der Genehmigung eingefordert worden?
  • Wer wäre im Gefahr- oder Schadensfall für die Alarmierung einer „schnellen Eingreiftruppe“ verantwortlich?

Seite16 und 17 Wasser
Die Wasserspiegellagen der Tenderingsseen verändern sich zwar kaum, aber jede Freilegung des
Grundwassers bedingt eine zusätzliche Verdunstung und damit eine Reduzierung des Grundwas-
serdargebots.

  • Warum wird im Beschluss behauptet, dass die Abgrabung zu keiner Reduzierung des Dargebots führt?

Seite 21 Sickerwassermengen
Die Bilanzierung der Sickerwassermengen hätte längst erfolgen müssen, damit wäre sichergestellt,
dass die Wassermengen sicher abgeleitet werden können. Der Lippeverband hätte dies bestätigen
müssen, insbesondere auch mit Hinblick auf eine neue Betrachtung außergewöhnlicher Starkregener-
eignisse.

  • Warum sind die Details der wasserbaulichen Ausführungsplanung nicht eingefordert worden?

Seite 24 Starkregen
Eine erneute Betrachtung von ortsfesten, heftigen und lange andauernden Niederschlägen, wie sie im
Westen von NRW im Juli 2021 aufgetreten sind, ist offensichtlich nicht eingefordert worden.
Sie hätte bereits jetzt Erkenntnisse über die zukünftigen Pumpmengen liefern können.
Ein rasches Absinken des Grundwasserspiegels könnte durch die Beschädigung oder das Versagen ei-
nes Deiches sehr wohl eintreten.

  • Warum ist die Betrachtung derart starker Niederschläge, die jederzeit wieder auftreten können, nicht eingefordert worden?

Seite 18 des Beschlusses Trasse L4n
„Eine Abstimmung des Trassenverlaufs mit dem Straßenbaulastträger der künftigen L4 ist erfolgt.“
Eine Linienbestimmung ist noch nicht einmal ansatzweise erfolgt.
Im Beschluss erfolgt kein Hinweis, ob sich aus dieser Abstimmung auf die Größe der Abgrabung oder
die Abbauplanung Änderungen ergeben werden.

  • Wie sieht diese Abstimmung konkret aus?